Chatbot-Kennzeichnungspflicht: Ihr Bot muss sich zu erkennen geben
Ein Chat-Widget, hinter dem ein KI-System antwortet, muss sich Besuchern zu erkennen geben. Das ist der Kern des Art. 50 Abs. 1 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689): KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen so gestaltet sein, dass diese Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Die Pflicht gilt seit dem 2. August 2026 — eine Schonfrist gibt es nicht.
Diese Seite erklärt die Chatbot-Offenlegung im Detail: wie eng die einzige Ausnahme ist, was die EU-Kommission in ihren Leitlinien vom 20. Juli 2026 zu Zeitpunkt und Form sagt, wie ein korrekter Hinweis im Widget konkret aussieht — und wie sich der sichtbare Zustand mit einem versiegelten Scan dokumentieren lässt. Den Überblick über alle vier Transparenzpflichten des Artikels 50 gibt unsere Übersichtsseite zur KI-Kennzeichnungspflicht.
Hinweis: Benutzeroberfläche und Scan-Bericht sind derzeit auf Englisch.
Was Art. 50 Abs. 1 verlangt
Die Norm ist kurz: KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, sind so zu konzipieren, dass die betroffenen Personen „informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren“. Erfasst ist damit der Standardfall des Website-Chatbots — das Support-Widget, der Vertriebs-Assistent, der Produktberater —, sobald ein KI-System die Antworten erzeugt. Auf welche Technik das Widget setzt und wie es vermarktet wird, spielt keine Rolle; entscheidend ist, dass ein Besucher direkt mit einem KI-System kommuniziert.
Anders als vieles in der KI-Verordnung ist diese Pflicht von außen überprüfbar: Ob der Hinweis erscheint, sieht jeder, der die Website öffnet und den Chat startet — ein Mitbewerber, ein Journalist, eine Behörde. Das macht die Chatbot-Offenlegung zum wahrscheinlichsten ersten Berührungspunkt eines gewöhnlichen Unternehmens mit der Verordnung.
Die Ausnahme „offensichtlich“ — und warum sie eng ist
Abs. 1 kennt eine einzige Ausnahme: Die Information ist entbehrlich, wenn die Interaktion mit einem KI-System „aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich“ ist. In der Praxis trägt diese Ausnahme weniger, als viele hoffen. Auf einer gewöhnlichen Website ist für Besucher gerade nicht offensichtlich, wer antwortet: Support-Chats werden mal von Menschen, mal von Bots, oft von beiden nacheinander bedient — dasselbe Fenster beginnt mit einem KI-System und geht später an einen Mitarbeiter über.
Hinzu kommen die Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026: Ein Bot-Name oder ein Roboter-Symbol allein genügt regelmäßig nicht — also genau die Gestaltungen, mit denen viele Websites Offensichtlichkeit herstellen wollten. Wer sich auf die Ausnahme stützt, muss ihre Voraussetzungen im Streitfall darlegen können; der deutlich einfachere Weg ist der explizite Hinweis. Ob ein Grenzfall unter die Ausnahme fällt, gehört in qualifizierte Beratung.
Zeitpunkt und Form: Art. 50 Abs. 5
Für alle Transparenzpflichten des Artikels 50 legt Abs. 5 Zeitpunkt und Form fest: Die Information ist „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion“ bereitzustellen, und zwar „in klarer und eindeutiger Weise“. Für einen Chatbot heißt das: Der Hinweis gehört an den Anfang des Gesprächs, nicht in dessen Verlauf — und er gehört dorthin, wo die Interaktion tatsächlich stattfindet, nicht in ein Rechtsdokument. Die Leitlinien vom 20. Juli 2026 benennen ausdrücklich, was für sich genommen regelmäßig nicht genügt: ein Hinweis in den AGB, ein Bot-Name, ein Roboter-Symbol. Die Information muss in der Interaktion selbst wahrnehmbar sein.
So sieht der Hinweis im Widget konkret aus
| Gestaltung | Einordnung |
|---|---|
| Hinweis nur in den AGB oder der Datenschutzerklärung | Genügt nach den Leitlinien vom 20. Juli 2026 regelmäßig nicht — die Information steht nicht dort, wo die Interaktion stattfindet. |
| Bot-Name („Aria“, „Robo“) oder Roboter-Avatar allein | Genügt regelmäßig nicht — ein Name oder Symbol macht die KI-Natur nicht offensichtlich. |
| Hinweis erst im Gesprächsverlauf oder nur auf Nachfrage | Zu spät — Abs. 5 verlangt die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion. |
| Deutlicher Texthinweis im Widget, sichtbar vor oder mit der ersten Antwort | Trägt die Information dorthin, wo Abs. 5 sie verlangt: in die Interaktion selbst, klar und eindeutig. |
Praktisch bewährt sich ein Satz im Widget selbst, sichtbar, bevor der Besucher die erste Nachricht abschickt oder spätestens mit der ersten Antwort — etwa: „Sie chatten mit einem KI-Assistenten.“ In der Sprache der Website, ohne dass gescrollt oder ein Link geöffnet werden muss. Übergibt der Bot Gespräche an Menschen, lohnt ein Hinweis auch auf den Wechsel — schon damit der erste Hinweis nicht nachträglich unklar wird.
Was nicht erfasst ist
Nicht jedes interaktive Element ist ein Chatbot im Sinne des Abs. 1. Ein klassisches Suchfeld, das Treffer auflistet, ein Kontaktformular, das eine E-Mail erzeugt, eine statische FAQ-Seite: Das sind keine KI-Systeme für die direkte Interaktion mit Personen — sie lösen die Offenlegungspflicht nicht aus. Die Grenze verläuft an der KI-Komponente: Sobald ein Sprachmodell die Antworten formuliert — auch wenn das Eingabefeld „Suche“ heißt —, interagiert der Besucher mit einem KI-System, und die Frage nach Abs. 1 stellt sich. Für Grenzfälle gilt auch hier: qualifizierte Beratung.
Betreiber oder Anbieter: wer muss handeln?
Art. 50 Abs. 1 richtet sich zunächst an den Anbieter: Er muss das KI-System so konzipieren, dass es sich zu erkennen gibt. Wer ein fremdes Chat-Widget auf der eigenen Website einsetzt, ist regelmäßig Betreiber — und damit nicht automatisch aus der Verantwortung: Wie das Widget konfiguriert ist, welcher Hinweistext erscheint und ob er abgeschaltet wurde, liegt beim Betreiber; wie die Pflichten zwischen Anbieter und Betreiber im Einzelfall verteilt sind, gehört in qualifizierte Beratung. „Das macht der Widget-Hersteller schon“ ist eine Annahme — und eine, die sich von außen prüfen lässt.
Der Bußgeldrahmen, nüchtern: bis zu 15 Mio. € oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g). Für KMU einschließlich Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6). In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur die Einhaltung — seit Inkrafttreten des KI-MIG am 29. Juli 2026 ist sie zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle. Die Einzelheiten: Bußgelder der KI-Verordnung.
Was der Scan dokumentiert — und was nicht
Ob der Hinweis tatsächlich erscheint, entscheidet sich nicht in der Konfigurationsoberfläche des Widget-Herstellers, sondern im Browser eines Besuchers. Genau dort setzt DisclosureProof an: Der Scan besucht Ihre Website wie ein Erstbesucher, öffnet das Chat-Widget, prüft, ob ein KI-Hinweis vor oder mit der ersten Interaktion sichtbar ist, und stellt dem Bot die Kontrollfrage — „Are you an AI?“. Was zu sehen war, wird versiegelt: Screenshots und ein Hash-Manifest der Belege, dessen Unversehrtheit jeder Dritte unabhängig auf der öffentlichen Verifikationsseite prüfen kann.
Die Befunde heißen festgestellt, nicht festgestellt oder AUFFÄLLIG. „Nicht festgestellt“ ist kein Verstoß-Urteil, sondern die Beobachtung, dass zum Zeitpunkt des Besuchs kein Hinweis wahrnehmbar war; AUFFÄLLIG etwa, wenn der Bot auf die Kontrollfrage ausweicht. Und der Bericht bescheinigt nie Konformität: Ein externer Scan dokumentiert, was ein Besucher sehen konnte — mehr nicht. Warum wir das grundsätzlich so halten. Eine ausführlichere Behandlung des Themas auf Englisch: Englische Fassung.
Häufige Fragen
Muss jeder Chatbot auf der Website einen KI-Hinweis zeigen?
Jedes KI-System, das für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt ist — also praktisch jedes Chat-Widget, hinter dem ein Sprachmodell antwortet —, muss so gestaltet sein, dass Besucher über die Interaktion mit einem KI-System informiert werden (Art. 50 Abs. 1 KI-VO). Die einzige Ausnahme greift, wenn dies aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich ist; sie ist eng. Reine Suchfelder und Formulare ohne KI-Komponente sind nicht erfasst.
Gilt für Chatbots eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026?
Nein. Der 2. Dezember 2026 betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 bei generativen Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die Chatbot-Offenlegung nach Art. 50 Abs. 1 gilt seit dem 2. August 2026 ohne Schonfrist. Auch der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) hat Artikel 50 unberührt gelassen.
Reicht ein Bot-Name oder ein Roboter-Symbol als Kennzeichnung?
Regelmäßig nicht. Nach den Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 genügen ein Hinweis in den AGB, ein Bot-Name oder ein Roboter-Symbol allein regelmäßig nicht: Die Information muss in der Interaktion selbst wahrnehmbar sein — in klarer und eindeutiger Weise, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion (Art. 50 Abs. 5 KI-VO).
Das Chat-Widget stammt von einem Drittanbieter. Bin ich trotzdem in der Pflicht?
Der Widget-Hersteller ist Anbieter und muss das System so gestalten, dass es sich zu erkennen gibt. Wer das Widget auf der eigenen Website einsetzt, ist regelmäßig Betreiber und damit nicht automatisch aus der Verantwortung: Wie das Widget konfiguriert ist und was Besucher tatsächlich sehen, liegt beim Betreiber. Die Abgrenzung zwischen Anbieter und Betreiber im Einzelfall gehört in qualifizierte Beratung.
Welche Bußgelder sind möglich?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Artikels 50 können nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO mit Geldbußen von bis zu 15 Mio. € oder bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU einschließlich Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6 KI-VO). In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig.
Quellen
- Art. 50 KI-VO im Wortlaut (deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/1689)
- Art. 99 KI-VO — Sanktionen (Bußgeldrahmen, KMU-Regel)
- EU-Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten des Artikels 50 (final, 20. Juli 2026; englisch)
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung vom 29. Juli 2026 zum Inkrafttreten des KI-MIG und zur neuen Aufsichtsrolle
Diese Seite ordnet die Rechtslage zur Orientierung ein. Sie ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der oben verlinkte Verordnungstext. Wo Ihre Situation nicht eindeutig ist, gehört sie in qualifizierte Beratung.
Was antwortet Ihr Chatbot auf „Are you an AI?“
Der Scan öffnet das Widget Ihrer Startseite wie ein Erstbesucher, stellt die Kontrollfrage und versiegelt die Belege — Screenshots, Zeitstempel, Hash-Manifest. Kostenlos, ohne Registrierung. Der Bericht ist auf Englisch.
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