KI-Verordnung · Artikel 50 in Kraft · Übergangsfrist endet 2. Dezember 2026
KI-Verordnung · Artikel 50 · Checkliste

KI-Kennzeichnungspflicht: die Checkliste für Ihre Website

10 Prüfpunkte nach Art. 50 KI-VOGilt seit 2. August 2026Zuletzt geprüft: August 2026

Die Transparenzpflichten des Artikels 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) gelten seit dem 2. August 2026. Was sie verlangen, erklärt unsere Überblicksseite zur KI-Kennzeichnungspflicht — diese Seite ist die praktische Ergänzung: zehn Prüfpunkte entlang der vier Pflichten, jeder mit Was prüfen, Wo und Woran erkennbar, abzuarbeiten mit nichts als einem Browser, aus Besucherperspektive.

Vorweg: Diese Liste bescheinigt keine Konformität (warum wir das Wort vermeiden; englisch). Sie zeigt, was ein Besucher sieht und was nicht. Notieren Sie zu jedem Punkt Datum und Befund: festgestellt, nicht festgestellt oder AUFFÄLLIG — „nicht festgestellt“ ist kein Verstoß-Urteil. Diese Checkliste gibt es auch als englische Fassung.

Der häufigste Fehler zuerst. Die Behauptung, die Kennzeichnungspflichten gälten „erst ab Dezember 2026“, ist falsch. Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026, ohne allgemeine Schonfrist; der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) verschob Hochrisiko-Fristen und ließ Artikel 50 unberührt. Der 2. Dezember 2026 betrifft nur die maschinenlesbare Kennzeichnung bei Altsystemen — Punkt 10.
Kostenloser Scan. Der Scan besucht Ihre Startseite wie ein Erstbesucher, öffnet das Chat-Widget, stellt die Kontrollfrage, liest Medien-Metadaten und versiegelt Screenshots samt Hash-Manifest — kostenlos, ohne Registrierung. Scan starten →
Hinweis: Benutzeroberfläche und Scan-Bericht sind derzeit auf Englisch.

Punkt 1–2: Der Chatbot

Besucher müssen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren (Art. 50 Abs. 1) — „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion“, in „klarer und eindeutiger Weise“ (Abs. 5). Nach den Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 genügen ein AGB-Hinweis, ein Bot-Name oder ein Roboter-Symbol allein regelmäßig nicht. Ausführlich: die Chatbot-Kennzeichnungspflicht im Detail.

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1 · Chatbot-Hinweis
Art. 50 Abs. 1 und 5
Erscheint der Hinweis, dass Besucher mit einem KI-System interagieren, spätestens mit der ersten Interaktion? Jede Seite, die ein Chat-Widget oder einen KI-Assistenten einbindet. Der Hinweis steht im Widget selbst — beim Öffnen oder mit der ersten Nachricht, nicht nur in den AGB.
2 · Die Kontrollfrage Bestätigt der Bot auf direkte Nachfrage klar, dass er eine KI ist? Im laufenden Chat, wie ein Besucher: „Are you an AI?“ Weicht der Bot aus oder gibt sich als Mensch aus, ist das ein AUFFÄLLIG-Befund — die Offenlegung in der Interaktion selbst ist dann fraglich.

Punkt 3–4: Bilder, Audio, Video

Ausgaben generativer KI-Systeme müssen in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet sein (Art. 50 Abs. 2) — in der Praxis: C2PA Content Credentials oder IPTC-Provenance-Metadaten. Dieser Punkt scheitert selten am Standard und oft an der Infrastruktur, denn Bildpipelines und CDNs entfernen Metadaten unterwegs. Deshalb zwei Prüfpunkte. Mehr dazu: KI-Bilder kennzeichnen.

PrüfpunktWas prüfenWoWoran erkennbar
3 · Maschinenlesbare Kennzeichnung
Art. 50 Abs. 2
Tragen KI-generierte Bilder, Audio- und Videodateien eine maschinenlesbare Kennzeichnung (C2PA, IPTC)? In den veröffentlichten Mediendateien selbst. Die Metadaten sind in der Datei vorhanden — prüfbar mit einem Metadaten-Inspektor oder per Scan.
4 · Die ausgelieferte Datei, nicht das Original Überlebt die Kennzeichnung Ihre Bildpipeline? Die Datei, die im Browser eines Besuchers ankommt. Quelldatei und ausgelieferte Datei stimmen überein — aus Besuchersicht zählt nur Letztere.

Punkt 5–6: Deepfakes und KI-Texte

Beide Pflichten stehen in Art. 50 Abs. 4. Deepfakes müssen sichtbar als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden. Für Texte gilt die Pflicht enger: Sie greift bei KI-generierten Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren — und entfällt, wenn der Text menschlich überprüft wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Die Abgrenzung gehört im Zweifel in qualifizierte Beratung.

PrüfpunktWas prüfenWoWoran erkennbar
5 · Deepfakes sichtbar gekennzeichnet
Art. 50 Abs. 4
Ist bei künstlich erzeugten oder manipulierten Bild-, Audio- oder Videoinhalten offengelegt, dass sie künstlich sind? Am Inhalt selbst — dort, wo Besucher ihn sehen. Ein sichtbares Label am Inhalt (etwa die offiziellen EU-Icons), nicht nur ein Hinweis auf einer anderen Seite.
6 · KI-Texte von öffentlichem Interesse
Art. 50 Abs. 4
Sind KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse als solche offengelegt? An den veröffentlichten Artikeln und Beiträgen. Eine sichtbare Offenlegung am Text — oder eine dokumentierte redaktionelle Verantwortung, die die Ausnahme trägt.

Punkt 7–10: Icons, Belege, Zuständigkeit, Wiedervorlage

Die letzten vier Punkte betreffen weniger Ihre Website als Ihre Arbeitsweise. Die Annex-I-Icons der Kommission sind die offiziellen Labels für KI-generierte und KI-bearbeitete Inhalte — Downloads auf unserer Icon-Übersicht (englisch). Die Verordnung unterscheidet Anbieter (entwickeln das System) und Betreiber (setzen es eigenverantwortlich ein). Der 2. Dezember 2026 ist eine Wiedervorlage — was das Datum abdeckt und was nicht.

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7 · EU-Icons erwägen Nutzen Sie für sichtbare Kennzeichnungen ein einheitliches, wiedererkennbares Label? An gekennzeichneten Bildern, Videos, Audio und Texten. Ein konsistentes Label — etwa die offiziellen Annex-I-Icons — statt wechselnder Formulierungen.
8 · Belege sichern Können Sie später zeigen, was Ihre Website an einem bestimmten Tag gezeigt hat? In Ihrer eigenen Dokumentation. Ein versiegelter Beleg mit Hash-Manifest, dessen Unversehrtheit Dritte unabhängig prüfen können — kein loser Screenshot.
9 · Zuständigkeit klären Sind Sie für das jeweilige System Anbieter oder Betreiber — und wer erfüllt welche Pflicht? Je eingesetztem KI-System: Chat-Widget, Bildgenerator, Text-Tools. Es gibt eine schriftliche Zuordnung. „Das macht der Widget-Hersteller schon“ ist eine Annahme, kein Beleg.
10 · Wiedervorlage 2. Dezember 2026
Art. 50 Abs. 2
Nutzen Sie ein generatives System, das vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurde? In Ihrer System-Liste aus Punkt 9. Nur für solche Altsysteme greift die maschinenlesbare Kennzeichnung erst am 2. Dezember 2026; alle anderen Punkte gelten bereits — Wiedervorlage, keine Schonfrist.

Warum ein Screenshot als Beleg nicht genügt

Ein Screenshot ist schnell gemacht — auch nachträglich, auch bearbeitet. Ein versiegelter Scan-Beleg besteht deshalb aus Screenshots plus Hash-Manifest; ob die Belege seit der Versiegelung verändert wurden, kann jeder Dritte unabhängig auf der öffentlichen Verifikationsseite prüfen.

Aufsicht und Bußgelder

In Deutschland ist die Bundesnetzagentur seit dem KI-MIG (in Kraft seit 29. Juli 2026) zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle. Verstöße gegen Artikel 50 können nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g mit bis zu 15 Mio. € oder 3 % des gesamten weltweiten Vorjahresumsatzes geahndet werden — maßgeblich ist der höhere Betrag; für KMU und Start-ups der niedrigere (Art. 99 Abs. 6). Einzelheiten: Bußgelder der KI-Verordnung.

Häufige Fragen

Gilt für diese Checkliste eine Übergangsfrist?

Nein. Die Pflichten des Artikels 50 KI-VO gelten seit dem 2. August 2026, ohne allgemeine Schonfrist. Einzige Ausnahme (Punkte 3 und 10): Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, greift die maschinenlesbare Kennzeichnung erst am 2. Dezember 2026. Chatbot-Hinweis, Deepfake-Kennzeichnung und die Offenlegung von KI-Texten gelten bereits.

Reicht ein Screenshot als Beleg?

Ein Screenshot zeigt eine Behauptung, aber nicht ihre Unversehrtheit: Er lässt sich nachträglich anfertigen und bearbeiten. Ein versiegelter Beleg umfasst Screenshots und ein Hash-Manifest mit einer Prüfsumme je Datei; ob die Belege seit der Versiegelung verändert wurden, kann jeder Dritte unabhängig auf der öffentlichen Verifikationsseite prüfen.

Mein Chat-Widget stammt von einem Drittanbieter — bin ich trotzdem in der Pflicht?

Regelmäßig ja. Die KI-Verordnung unterscheidet Anbieter, die ein System entwickeln, und Betreiber, die es unter eigener Verantwortung einsetzen. Wer ein fremdes Chat-Widget einbindet, ist in der Regel Betreiber: Wie es konfiguriert ist und was Besucher sehen, liegt bei Ihnen. Die Einordnung im Einzelfall gehört in qualifizierte Beratung.

Kann ein externer Scan erkennen, ob ein Inhalt wirklich KI-generiert ist?

Nein. Von außen lässt sich dokumentieren, welche Hinweise, Labels und Metadaten ein Besucher vorfindet — nicht, wie ein Inhalt entstanden ist. DisclosureProof verspricht deshalb keine statistische KI-Erkennung; ob ein Inhalt KI-generiert ist, erklären Sie selbst, samt Attestierung. Die Befunde lauten festgestellt, nicht festgestellt oder AUFFÄLLIG — und nicht festgestellt ist kein Verstoß-Urteil.

Quellen

Diese Checkliste ordnet die Rechtslage zur Orientierung ein; sie ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der verlinkte Verordnungstext; im Zweifel gehört Ihre Situation in qualifizierte Beratung.

Die sichtbaren Punkte, automatisch geprüft

Der Scan besucht Ihre Startseite wie ein Erstbesucher, befragt Ihren Chatbot, liest Medien-Metadaten und versiegelt die Belege. Kostenlos, ohne Registrierung; der Bericht ist auf Englisch.

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