KI-Kennzeichnungspflicht: die Checkliste für Ihre Website
Die Transparenzpflichten des Artikels 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) gelten seit dem 2. August 2026. Was sie verlangen, erklärt unsere Überblicksseite zur KI-Kennzeichnungspflicht — diese Seite ist die praktische Ergänzung: zehn Prüfpunkte entlang der vier Pflichten, jeder mit Was prüfen, Wo und Woran erkennbar, abzuarbeiten mit nichts als einem Browser, aus Besucherperspektive.
Vorweg: Diese Liste bescheinigt keine Konformität (warum wir das Wort vermeiden; englisch). Sie zeigt, was ein Besucher sieht und was nicht. Notieren Sie zu jedem Punkt Datum und Befund: festgestellt, nicht festgestellt oder AUFFÄLLIG — „nicht festgestellt“ ist kein Verstoß-Urteil. Diese Checkliste gibt es auch als englische Fassung.
Hinweis: Benutzeroberfläche und Scan-Bericht sind derzeit auf Englisch.
Punkt 1–2: Der Chatbot
Besucher müssen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren (Art. 50 Abs. 1) — „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion“, in „klarer und eindeutiger Weise“ (Abs. 5). Nach den Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 genügen ein AGB-Hinweis, ein Bot-Name oder ein Roboter-Symbol allein regelmäßig nicht. Ausführlich: die Chatbot-Kennzeichnungspflicht im Detail.
| Prüfpunkt | Was prüfen | Wo | Woran erkennbar |
|---|---|---|---|
| 1 · Chatbot-Hinweis Art. 50 Abs. 1 und 5 |
Erscheint der Hinweis, dass Besucher mit einem KI-System interagieren, spätestens mit der ersten Interaktion? | Jede Seite, die ein Chat-Widget oder einen KI-Assistenten einbindet. | Der Hinweis steht im Widget selbst — beim Öffnen oder mit der ersten Nachricht, nicht nur in den AGB. |
| 2 · Die Kontrollfrage | Bestätigt der Bot auf direkte Nachfrage klar, dass er eine KI ist? | Im laufenden Chat, wie ein Besucher: „Are you an AI?“ | Weicht der Bot aus oder gibt sich als Mensch aus, ist das ein AUFFÄLLIG-Befund — die Offenlegung in der Interaktion selbst ist dann fraglich. |
Punkt 3–4: Bilder, Audio, Video
Ausgaben generativer KI-Systeme müssen in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet sein (Art. 50 Abs. 2) — in der Praxis: C2PA Content Credentials oder IPTC-Provenance-Metadaten. Dieser Punkt scheitert selten am Standard und oft an der Infrastruktur, denn Bildpipelines und CDNs entfernen Metadaten unterwegs. Deshalb zwei Prüfpunkte. Mehr dazu: KI-Bilder kennzeichnen.
| Prüfpunkt | Was prüfen | Wo | Woran erkennbar |
|---|---|---|---|
| 3 · Maschinenlesbare Kennzeichnung Art. 50 Abs. 2 |
Tragen KI-generierte Bilder, Audio- und Videodateien eine maschinenlesbare Kennzeichnung (C2PA, IPTC)? | In den veröffentlichten Mediendateien selbst. | Die Metadaten sind in der Datei vorhanden — prüfbar mit einem Metadaten-Inspektor oder per Scan. |
| 4 · Die ausgelieferte Datei, nicht das Original | Überlebt die Kennzeichnung Ihre Bildpipeline? | Die Datei, die im Browser eines Besuchers ankommt. | Quelldatei und ausgelieferte Datei stimmen überein — aus Besuchersicht zählt nur Letztere. |
Punkt 5–6: Deepfakes und KI-Texte
Beide Pflichten stehen in Art. 50 Abs. 4. Deepfakes müssen sichtbar als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden. Für Texte gilt die Pflicht enger: Sie greift bei KI-generierten Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren — und entfällt, wenn der Text menschlich überprüft wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Die Abgrenzung gehört im Zweifel in qualifizierte Beratung.
| Prüfpunkt | Was prüfen | Wo | Woran erkennbar |
|---|---|---|---|
| 5 · Deepfakes sichtbar gekennzeichnet Art. 50 Abs. 4 |
Ist bei künstlich erzeugten oder manipulierten Bild-, Audio- oder Videoinhalten offengelegt, dass sie künstlich sind? | Am Inhalt selbst — dort, wo Besucher ihn sehen. | Ein sichtbares Label am Inhalt (etwa die offiziellen EU-Icons), nicht nur ein Hinweis auf einer anderen Seite. |
| 6 · KI-Texte von öffentlichem Interesse Art. 50 Abs. 4 |
Sind KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse als solche offengelegt? | An den veröffentlichten Artikeln und Beiträgen. | Eine sichtbare Offenlegung am Text — oder eine dokumentierte redaktionelle Verantwortung, die die Ausnahme trägt. |
Punkt 7–10: Icons, Belege, Zuständigkeit, Wiedervorlage
Die letzten vier Punkte betreffen weniger Ihre Website als Ihre Arbeitsweise. Die Annex-I-Icons der Kommission sind die offiziellen Labels für KI-generierte und KI-bearbeitete Inhalte — Downloads auf unserer Icon-Übersicht (englisch). Die Verordnung unterscheidet Anbieter (entwickeln das System) und Betreiber (setzen es eigenverantwortlich ein). Der 2. Dezember 2026 ist eine Wiedervorlage — was das Datum abdeckt und was nicht.
| Prüfpunkt | Was prüfen | Wo | Woran erkennbar |
|---|---|---|---|
| 7 · EU-Icons erwägen | Nutzen Sie für sichtbare Kennzeichnungen ein einheitliches, wiedererkennbares Label? | An gekennzeichneten Bildern, Videos, Audio und Texten. | Ein konsistentes Label — etwa die offiziellen Annex-I-Icons — statt wechselnder Formulierungen. |
| 8 · Belege sichern | Können Sie später zeigen, was Ihre Website an einem bestimmten Tag gezeigt hat? | In Ihrer eigenen Dokumentation. | Ein versiegelter Beleg mit Hash-Manifest, dessen Unversehrtheit Dritte unabhängig prüfen können — kein loser Screenshot. |
| 9 · Zuständigkeit klären | Sind Sie für das jeweilige System Anbieter oder Betreiber — und wer erfüllt welche Pflicht? | Je eingesetztem KI-System: Chat-Widget, Bildgenerator, Text-Tools. | Es gibt eine schriftliche Zuordnung. „Das macht der Widget-Hersteller schon“ ist eine Annahme, kein Beleg. |
| 10 · Wiedervorlage 2. Dezember 2026 Art. 50 Abs. 2 |
Nutzen Sie ein generatives System, das vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurde? | In Ihrer System-Liste aus Punkt 9. | Nur für solche Altsysteme greift die maschinenlesbare Kennzeichnung erst am 2. Dezember 2026; alle anderen Punkte gelten bereits — Wiedervorlage, keine Schonfrist. |
Warum ein Screenshot als Beleg nicht genügt
Ein Screenshot ist schnell gemacht — auch nachträglich, auch bearbeitet. Ein versiegelter Scan-Beleg besteht deshalb aus Screenshots plus Hash-Manifest; ob die Belege seit der Versiegelung verändert wurden, kann jeder Dritte unabhängig auf der öffentlichen Verifikationsseite prüfen.
Aufsicht und Bußgelder
In Deutschland ist die Bundesnetzagentur seit dem KI-MIG (in Kraft seit 29. Juli 2026) zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle. Verstöße gegen Artikel 50 können nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g mit bis zu 15 Mio. € oder 3 % des gesamten weltweiten Vorjahresumsatzes geahndet werden — maßgeblich ist der höhere Betrag; für KMU und Start-ups der niedrigere (Art. 99 Abs. 6). Einzelheiten: Bußgelder der KI-Verordnung.
Häufige Fragen
Gilt für diese Checkliste eine Übergangsfrist?
Nein. Die Pflichten des Artikels 50 KI-VO gelten seit dem 2. August 2026, ohne allgemeine Schonfrist. Einzige Ausnahme (Punkte 3 und 10): Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, greift die maschinenlesbare Kennzeichnung erst am 2. Dezember 2026. Chatbot-Hinweis, Deepfake-Kennzeichnung und die Offenlegung von KI-Texten gelten bereits.
Reicht ein Screenshot als Beleg?
Ein Screenshot zeigt eine Behauptung, aber nicht ihre Unversehrtheit: Er lässt sich nachträglich anfertigen und bearbeiten. Ein versiegelter Beleg umfasst Screenshots und ein Hash-Manifest mit einer Prüfsumme je Datei; ob die Belege seit der Versiegelung verändert wurden, kann jeder Dritte unabhängig auf der öffentlichen Verifikationsseite prüfen.
Mein Chat-Widget stammt von einem Drittanbieter — bin ich trotzdem in der Pflicht?
Regelmäßig ja. Die KI-Verordnung unterscheidet Anbieter, die ein System entwickeln, und Betreiber, die es unter eigener Verantwortung einsetzen. Wer ein fremdes Chat-Widget einbindet, ist in der Regel Betreiber: Wie es konfiguriert ist und was Besucher sehen, liegt bei Ihnen. Die Einordnung im Einzelfall gehört in qualifizierte Beratung.
Kann ein externer Scan erkennen, ob ein Inhalt wirklich KI-generiert ist?
Nein. Von außen lässt sich dokumentieren, welche Hinweise, Labels und Metadaten ein Besucher vorfindet — nicht, wie ein Inhalt entstanden ist. DisclosureProof verspricht deshalb keine statistische KI-Erkennung; ob ein Inhalt KI-generiert ist, erklären Sie selbst, samt Attestierung. Die Befunde lauten festgestellt, nicht festgestellt oder AUFFÄLLIG — und nicht festgestellt ist kein Verstoß-Urteil.
Quellen
- Art. 50 KI-VO im Wortlaut
- Art. 99 KI-VO — Sanktionen (Bußgeldrahmen, KMU-Regel)
- Verordnung (EU) 2026/1744 (EUR-Lex) — der Digital Omnibus
- EU-Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten des Art. 50 (20. Juli 2026; englisch)
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung vom 29. Juli 2026 zum KI-MIG
Diese Checkliste ordnet die Rechtslage zur Orientierung ein; sie ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der verlinkte Verordnungstext; im Zweifel gehört Ihre Situation in qualifizierte Beratung.
Die sichtbaren Punkte, automatisch geprüft
Der Scan besucht Ihre Startseite wie ein Erstbesucher, befragt Ihren Chatbot, liest Medien-Metadaten und versiegelt die Belege. Kostenlos, ohne Registrierung; der Bericht ist auf Englisch.
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