KI-Bilder kennzeichnen: zwei Pflichten, nicht eine
Wer KI-generierte Bilder veröffentlicht, hört von allen Seiten denselben Rat: kennzeichnen. Der Rat ist richtig — und zu grob. Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) enthält für Bilder nicht eine Kennzeichnungspflicht, sondern zwei: eine technische in den Datei-Metadaten und eine sichtbare für den Besucher, mit unterschiedlichen Adressaten und Fristen. Wer beide vermischt, kennzeichnet leicht das Falsche — oder verlässt sich auf eine Kennzeichnung, die auf dem Weg zum Besucher längst verschwunden ist.
Diese Seite trennt die beiden Pflichten des Artikels 50 sauber: die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Abs. 2, Sache des Anbieters des generativen KI-Systems, und die sichtbare Deepfake-Offenlegung nach Abs. 4, Sache des Betreibers — also regelmäßig dessen, der veröffentlicht. Dazu: die offiziellen EU-Icons, das Metadaten-Problem in Bildpipelines und die einzige Ausnahme im Kalender. Den Überblick über alle Transparenzpflichten gibt die Übersichtsseite zur KI-Kennzeichnungspflicht.
Hinweis: Benutzeroberfläche und Scan-Bericht sind derzeit auf Englisch.
Zwei Pflichten, zwei Adressaten
Artikel 50 verteilt die Verantwortung für KI-Bilder auf zwei Schultern: Abs. 2 verpflichtet den Anbieter des generativen Systems zur maschinenlesbaren Kennzeichnung seiner Ausgaben, Abs. 4 den Betreiber zur sichtbaren Offenlegung, wenn er einen Deepfake veröffentlicht.
| Art. 50 Abs. 2 — maschinenlesbar | Art. 50 Abs. 4 — sichtbar | |
|---|---|---|
| Wen die Pflicht trifft | Den Anbieter des generativen KI-Systems. | Den Betreiber, der den Deepfake veröffentlicht — regelmäßig also Sie. |
| Was verlangt wird | Kennzeichnung in einem maschinenlesbaren Format, erkennbar als künstlich erzeugt oder manipuliert — etwa C2PA Content Credentials oder IPTC-Provenance-Metadaten. | Offenlegung, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde — für Besucher wahrnehmbar, etwa über ein Label am Bild oder die offiziellen EU-Icons. |
| Wo sie liegt | In der Bilddatei: eingebettete, maschinell auslesbare Metadaten. | Im sichtbaren Umfeld des Inhalts — was ein Mensch beim Betrachten sieht. |
| Seit wann | 2. August 2026; für generative Systeme, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, erst ab 2. Dezember 2026. | 2. August 2026, ohne Übergangsfrist. |
Für die Praxis: Die Metadaten-Ebene entsteht (oder fehlt) im generativen System — aber Sie erben ihr Ergebnis, denn auf Ihrer Website zählt, was beim Besucher ankommt. Die sichtbare Ebene liegt vollständig bei Ihnen.
Maschinenlesbar konkret — und wo die Kennzeichnung verloren geht
Maschinenlesbar heißt in der Praxis vor allem: C2PA Content Credentials und IPTC-Provenance-Metadaten — standardisierte Herkunftsangaben, eingebettet in die Bilddatei, auslesbar durch Software.
Das Problem beginnt nach der Erzeugung. Typische Bildpipelines — Upload-Formulare, CMS-Importe, Thumbnail-Erzeugung, Komprimierung, CDNs — entfernen eingebettete Metadaten häufig unterwegs, meist unbemerkt. Das Ergebnis: Das generierende System hat ordnungsgemäß gekennzeichnet, aber die ausgelieferte Datei trägt keine Spur mehr davon — von außen betrachtet existiert die Kennzeichnung dann nicht. Genau das dokumentiert der Scan anhand einer Stichprobe der tatsächlich ausgelieferten Dateien. Der Befund lautet festgestellt, nicht festgestellt oder AUFFÄLLIG — und „nicht festgestellt“ ist ein Befund über die Datei, kein Verstoß-Urteil.
Die offiziellen EU-Icons
Für die sichtbare Ebene hat die EU-Kommission offizielle Icons veröffentlicht: die Annex-I-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter und KI-bearbeiteter Inhalte. Sie sind der naheliegendste Weg zu einem einheitlichen, wiedererkennbaren Label. Wichtig: Ein sichtbares Icon ersetzt nicht die maschinenlesbare Kennzeichnung — und Metadaten ersetzen nicht das sichtbare Label, wo Abs. 4 eines verlangt. Die Icons samt Download und Einbau-Hinweisen finden Sie in der englischen Fassung dieser Seite.
Was ist ein „Deepfake“ im Sinne der Verordnung?
Die Verordnung fasst den Begriff enger, als der Alltagsgebrauch vermuten lässt. Nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO ist ein Deepfake ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Entscheidend ist also die Verwechslungsgefahr mit der Wirklichkeit, nicht die eingesetzte Technik.
Eine erkennbar fiktive KI-Illustration — ein Fabelwesen, eine stilisierte Grafik — ist deshalb regelmäßig kein Deepfake; das fotorealistische Bild einer realen Person an einem Ort, an dem sie nie war, ist der Kernfall. Die Grauzone dazwischen — etwa das fotorealistische „Symbolfoto“ — gehört in qualifizierte Beratung.
Private Nutzung oder Veröffentlichung?
Die Betreiber-Pflichten knüpfen an eine berufliche Tätigkeit an: Wer ein KI-System im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet, ist schon kein Betreiber im Sinne der Verordnung. Das Bild im privaten Familienchat ist deshalb etwas anderes als dasselbe Bild im Unternehmensblog, im Shop oder auf dem Firmen-Account: Mit der Veröffentlichung über Unternehmenskanäle handeln Sie beruflich; dann ist nur noch die Frage, welche der beiden Ebenen greift.
Die Dezember-Ausnahme — und was sie nicht abdeckt
Der häufigste Fehler im Umlauf: aus dem 2. Dezember 2026 eine allgemeine Schonfrist zu machen. Die Ausnahme ist eng. Sie betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 und dort nur generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die sichtbare Deepfake-Offenlegung nach Abs. 4 gilt seit dem 2. August 2026 — ohne Übergangsfrist. Daran hat auch der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026) nichts geändert: Er verschob Hochrisiko-Fristen und ließ Artikel 50 unberührt. Details auf der Seite zur Frist 2. Dezember 2026.
Was ein externer Scan dokumentiert — und was nicht
DisclosureProof besucht Ihre Website wie ein Erstbesucher: Der Scan lädt die Startseite in einem echten Browser, liest die Metadaten einer Stichprobe der veröffentlichten Medien, dokumentiert sichtbare Kennzeichnungen und stellt einem vorhandenen Chat-Widget die Kontrollfrage — für Chatbots gilt eine eigene Offenlegungspflicht. Die Belege werden als Screenshots samt Hash-Manifest versiegelt; ihre Unversehrtheit kann jeder Dritte unabhängig auf der öffentlichen Verifikationsseite prüfen.
Was ein externer Scan nicht kann: von außen feststellen, ob ein Bild tatsächlich KI-generiert ist — dafür arbeitet der Bericht mit Ihrer eigenen Erklärung samt Attestierung. Und er bescheinigt keine Konformität: Der Bericht hält fest, was ein Besucher zu einem dokumentierten Zeitpunkt sehen konnte — warum wir grundsätzlich nie „konform“ sagen.
Häufige Fragen
Muss ich jedes KI-generierte Bild sichtbar kennzeichnen?
Nein. Die sichtbare Offenlegungspflicht des Art. 50 Abs. 4 KI-VO betrifft Deepfakes: KI-erzeugte oder KI-manipulierte Inhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als echt erscheinen würden. Eine erkennbar fiktive KI-Illustration fällt darunter regelmäßig nicht. Unabhängig davon verlangt Art. 50 Abs. 2 die maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgaben generativer Systeme — eine Pflicht des Anbieters. Grenzfälle gehören in qualifizierte Beratung.
Gilt die Frist 2. Dezember 2026 auch für die Deepfake-Kennzeichnung?
Nein. Der 2. Dezember 2026 betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2, und auch dort nur generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die sichtbare Deepfake-Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 gilt ohne Schonfrist seit dem 2. August 2026.
Was ist ein Deepfake im Sinne der KI-Verordnung?
Nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO ist ein Deepfake ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Entscheidend ist die Verwechslungsgefahr mit der Wirklichkeit, nicht die eingesetzte Technik.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für private Nutzer?
Die Betreiber-Pflichten der KI-Verordnung knüpfen an eine berufliche Tätigkeit an: Wer ein KI-System im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet, ist schon kein Betreiber im Sinne der Verordnung. Wer Bilder über Unternehmenskanäle veröffentlicht (Website, Shop, Firmen-Account), handelt beruflich. Grenzfälle gehören in qualifizierte Beratung.
Quellen
- Art. 50 KI-VO im Wortlaut (deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/1689)
- EU-Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (offizielle EU-Labels; englisch)
- Verordnung (EU) 2026/1744 (EUR-Lex) — der Digital Omnibus, der Artikel 50 unberührt ließ (englisch)
Diese Seite ordnet die Rechtslage zur Orientierung ein. Sie ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der oben verlinkte Verordnungstext. Wo Ihre Situation nicht eindeutig ist, gehört sie in qualifizierte Beratung.
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