Die KI-Kennzeichnungspflicht gilt. Was zeigt Ihre Website?
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Artikels 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689). Wer einen Chatbot einsetzt, KI-generierte Bilder veröffentlicht oder Texte mit KI erstellt, muss das seither offenlegen — nicht irgendwo in den AGB, sondern dort, wo Besucher es wahrnehmen. Im Sprachgebrauch hat sich dafür ein Wort durchgesetzt: die KI-Kennzeichnungspflicht.
Diese Seite erklärt, was das Gesetz verlangt, wen es trifft, welche Bußgelder Artikel 99 vorsieht und wer in Deutschland kontrolliert. Und sie erklärt, was DisclosureProof dazu beiträgt: Der Scan besucht Ihre Website wie ein Erstbesucher, öffnet das Chat-Widget, stellt dem Bot die Kontrollfrage — „Are you an AI?“ — und versiegelt, was zu sehen war: Screenshots und ein Hash-Manifest der Belege. Ein Zeuge, kein Widget.
Hinweis: Benutzeroberfläche und Scan-Bericht sind derzeit auf Englisch.
Die vier Pflichten des Artikels 50
Die amtliche Überschrift des Artikels lautet „Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme“. Vier dieser Pflichten betreffen das, was auf einer Website sichtbar ist — und lassen sich deshalb von außen dokumentieren:
| Pflicht | Was das Gesetz verlangt | Was der Scan festhält |
|---|---|---|
| Chatbot-Offenlegung Art. 50 Abs. 1 |
KI-Systeme für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen müssen so gestaltet sein, dass diese „informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren“ — es sei denn, das ist „aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich“. | Der Scan öffnet das Chat-Widget wie ein Besucher, prüft, ob der Hinweis vor oder mit der ersten Interaktion erscheint, und stellt die Kontrollfrage. Ergebnis: festgestellt, nicht festgestellt oder AUFFÄLLIG. |
| Maschinenlesbare Kennzeichnung Art. 50 Abs. 2 |
Ausgaben generativer KI-Systeme müssen „in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar“ sein — etwa über C2PA Content Credentials oder IPTC-Provenance-Metadaten. | Der Scan liest die eingebetteten Metadaten einer Stichprobe veröffentlichter Medien aus und dokumentiert, was vorhanden ist — und was Bildpipelines und CDNs unterwegs entfernt haben. |
| Deepfake-Kennzeichnung Art. 50 Abs. 4 |
Betreiber von Systemen, die Deepfakes erzeugen oder manipulieren, müssen „offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden“. | Sichtbare Kennzeichnungen (einschließlich der offiziellen EU-Labels) werden dokumentiert. Ob ein Inhalt tatsächlich KI-generiert ist, ist von außen nicht feststellbar — hier arbeitet der Bericht mit Ihrer eigenen Erklärung samt Attestierung. |
| Kennzeichnung KI-generierter Texte Art. 50 Abs. 4 |
KI-generierte oder -manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“ zu informieren, sind offenzulegen — ausgenommen bei menschlicher Überprüfung und redaktioneller Verantwortung. | Der Scan prüft artikelartige Seiten auf sichtbare Offenlegungen und hält den Befund fest; die Ausnahme redaktioneller Verantwortung dokumentiert er über Ihre Erklärung samt Attestierung. |
Artikel 50 Abs. 3 (Emotionserkennungssysteme und Systeme zur biometrischen Kategorisierung) ist eine Betriebspflicht, die auf einer Website in der Regel nicht sichtbar ist; ein externer Scan weist sie als NICHT ÜBERPRÜFBAR aus. Für alle Pflichten gilt der Zeitpunkt aus Abs. 5: Die Information ist „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion“ bereitzustellen, „in klarer und eindeutiger Weise“.
Selbsteinschätzung oder Beweis
Fast alle deutschsprachigen „KI-Checks“ sind Fragebögen: IHK-Checklisten, Kanzlei-Schnelltests, Entscheidungsbäume, der Compliance-Kompass der Bundesnetzagentur. Sie beantworten die Frage, was für Sie gelten sollte. Sie beantworten nicht die Frage, was ein Besucher Ihrer Website tatsächlich sieht.
Der Unterschied ist nicht akademisch. Die am 20. Juli 2026 veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission zu Artikel 50 stellen klar, dass ein Bot-Name, ein Roboter-Symbol oder ein Hinweis in den AGB allein regelmäßig nicht genügt: Die Information muss in der Interaktion selbst wahrnehmbar sein. Ob sie das ist, lässt sich nur von außen prüfen — deshalb stellt der Scan dem Chatbot die Frage selbst und dokumentiert die Antwort.
Und deshalb sagt der Bericht auch nie, Ihre Website sei „konform“. Ein externer Scan kann Konformität nicht bescheinigen — Teile des Artikels 50 sind von außen schlicht nicht beobachtbar. Er kann festhalten, was zu einem bestimmten Zeitpunkt sichtbar war: festgestellt, nicht festgestellt, AUFFÄLLIG oder NICHT ÜBERPRÜFBAR. Wer Ihnen aus einem Crawl ein grünes „konform“-Siegel verspricht, verspricht zu viel — warum wir das grundsätzlich nicht tun.
Wen die Kennzeichnungspflicht trifft
Die KI-VO unterscheidet Anbieter (die das KI-System entwickeln) und Betreiber (die es unter eigener Verantwortung einsetzen). Wer ein fremdes Chat-Widget auf der eigenen Website betreibt, ist Betreiber: Der Widget-Hersteller ist Anbieter, aber wie das Widget konfiguriert ist und was Ihre Besucher davon sehen, liegt bei Ihnen. „Das macht der Anbieter schon“ ist eine Annahme, die sich prüfen lässt — und prüfen lohnt.
Der Unternehmenssitz schützt nicht: Die Verordnung erfasst ausdrücklich auch Anbieter und Betreiber außerhalb der EU, wenn die Ausgaben des Systems in der Union verwendet werden. Ein US-amerikanisches, britisches oder Schweizer Unternehmen mit Nutzern in Deutschland ist im Anwendungsbereich. Eine allgemeine Ausnahme für kleine Unternehmen gibt es nicht — KMU profitieren von einer niedrigeren Bußgeldobergrenze, nicht von einer Befreiung.
Bußgelder: Artikel 99 KI-VO
Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Artikels 50 können mit Geldbußen von bis zu 15 Mio. € oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden — je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO). Für KMU einschließlich Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6). Zuständig für die Durchsetzung sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden.
Wer in Deutschland kontrolliert
Seit dem 29. Juli 2026 ist das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) in Kraft. Es bündelt die nationale KI-Aufsicht bei der Bundesnetzagentur: Sie ist Marktüberwachungsbehörde, zentrale Anlaufstelle und Beschwerdestelle und betreibt daneben den KI-Service-Desk als Unterstützungsangebot für Unternehmen. Die Transparenzpflichten des Artikels 50 kann sie seit dem 2. August 2026 durchsetzen.
Was Artikel 50 dabei von den meisten Compliance-Themen unterscheidet: Verstöße sind von außen sichtbar. Eine Behörde braucht weder Ihre Systeme noch Ihre Unterlagen — sie öffnet Ihre Website, startet einen Chat, sieht sich Ihre veröffentlichten Inhalte an. Was Ihre Website zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gezeigt hat, können Sie anschließend nur mit eigener Dokumentation belegen.
Das Abmahnrisiko
In Deutschland kommt ein zweiter Durchsetzungsweg hinzu, den die Verordnung selbst nicht vorsieht: das Lauterkeitsrecht. Ob und wann eine fehlende KI-Kennzeichnung als Wettbewerbsverstoß (UWG) abmahnfähig ist, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Sicher ist nur der Mechanismus: Eine fehlende Kennzeichnung ist für jeden Mitbewerber von außen erkennbar, und Screenshots sind schnell gemacht.
Ein versiegelter Scan kehrt diese Lage um. Er dokumentiert mit Zeitstempel und Hash-Manifest, was Ihre Website an einem bestimmten Tag gezeigt hat — bevor jemand anderes den Screenshot macht. Die Unversehrtheit der versiegelten Belege kann jeder Dritte unabhängig auf der öffentlichen Verifikationsseite prüfen.
Die Fristen im Überblick
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 29. Juli 2026 | Das KI-MIG tritt in Kraft. Die Bundesnetzagentur wird zentrale Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung in Deutschland. |
| 2. August 2026 | Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO gelten. Der Bußgeldrahmen des Art. 99 ist anwendbar; eine gesonderte Schonfrist gibt es nicht. |
| 2. Dezember 2026 | Ablauf der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2) bei generativen Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Alle anderen Pflichten gelten bereits seit August — was dieses Datum abdeckt und was nicht (englisch). |
Häufige Fragen
Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht schon?
Ja. Die Transparenzpflichten des Artikels 50 KI-VO gelten seit dem 2. August 2026, und die nationalen Behörden können sie seit demselben Tag durchsetzen. Eine allgemeine Schonfrist gibt es nicht. Die einzige Ausnahme ist eng: Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, greift die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 erst am 2. Dezember 2026 — alle übrigen Pflichten gelten bereits.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Artikels 50 können nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO mit Geldbußen von bis zu 15 Mio. € oder bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU einschließlich Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6 KI-VO).
Wer kontrolliert die Einhaltung in Deutschland?
Die Bundesnetzagentur. Mit dem Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG), in Kraft seit dem 29. Juli 2026, ist sie die zentrale Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung in Deutschland. Die Transparenzpflichten des Artikels 50 kann sie seit dem 2. August 2026 durchsetzen.
Reicht ein Hinweis im Impressum oder in den AGB?
Nein. Artikel 50 Abs. 5 KI-VO verlangt, dass die Information „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion“ in „klarer und eindeutiger Weise“ bereitgestellt wird — also dort, wo die Interaktion tatsächlich stattfindet. Nach den am 20. Juli 2026 veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission genügen ein Hinweis in den AGB, ein Bot-Name oder ein Roboter-Symbol allein regelmäßig nicht: Die Information muss in der Interaktion selbst wahrnehmbar sein.
Muss jeder KI-generierte Text gekennzeichnet werden?
Nein. Die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO betrifft KI-generierte oder KI-manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Ausgenommen sind Texte, die einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und für die eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Interne Dokumente oder gewöhnliche Produkttexte fallen regelmäßig nicht darunter; im Zweifel gehört die Einordnung in qualifizierte Beratung.
Quellen
- Art. 50 KI-VO im Wortlaut (deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/1689)
- Art. 99 KI-VO — Sanktionen (Bußgeldrahmen, KMU-Regel)
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung vom 29. Juli 2026 zum Inkrafttreten des KI-MIG und zur neuen Aufsichtsrolle
- EU-Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (offizielle EU-Labels; englisch)
Diese Seite ordnet die Rechtslage zur Orientierung ein. Sie ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der oben verlinkte Verordnungstext. Wo Ihre Situation nicht eindeutig ist, gehört sie in qualifizierte Beratung.
Was zeigt Ihre Website einem Besucher?
Der Scan besucht Ihre Startseite wie ein Erstbesucher, befragt Ihren Chatbot und versiegelt die Belege — Screenshots, Zeitstempel, Hash-Manifest. Kostenlos, ohne Registrierung. Der Bericht ist auf Englisch.
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