KI-Verordnung · Artikel 50 in Kraft · Übergangsfrist endet 2. Dezember 2026
KI-Verordnung · Übergangsfrist Art. 50 Abs. 2 · endet 2. Dezember 2026

Der 2. Dezember 2026 ist keine Schonfrist

Betrifft nur Art. 50 Abs. 2 für Alt-SystemeAbs. 1 und Abs. 4 gelten seit 2. August 2026Zuletzt geprüft: August 2026

In Kanzlei-Blogs, Webinaren und LinkedIn-Beiträgen kursiert seit Wochen dieselbe Beruhigung: Für die KI-Kennzeichnung gelte noch bis zum 2. Dezember 2026 eine Übergangsfrist. Das ist in dieser Allgemeinheit falsch. Die KI-Kennzeichnungspflicht des Artikels 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) gilt seit dem 2. August 2026 — vollständig, durchsetzbar und mit einer einzigen, eng umgrenzten Ausnahme, die deutlich weniger abdeckt, als der Satz „bis Dezember ist noch Zeit“ suggeriert.

Diese Seite zieht die Grenze exakt: was am 2. Dezember 2026 tatsächlich abläuft, was der Digital Omnibus verschoben hat und was nicht — und was Betreiber bis dahin sinnvoll erledigen. (Englische Fassung.)

Kurz gefasst. Der 2. Dezember 2026 betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 — und auch die nur für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Chatbot-Offenlegung (Abs. 1) und die Kennzeichnung von Deepfakes und KI-Texten (Abs. 4) gelten seit dem 2. August 2026 ohne jede Übergangsfrist.
Kostenloser Scan. DisclosureProof besucht Ihre Startseite wie ein Erstbesucher — öffnet das Chat-Widget, stellt die Kontrollfrage, liest Medien-Metadaten — und versiegelt die Belege. Kostenlos, ohne Registrierung. Scan starten →
Hinweis: Benutzeroberfläche und Scan-Bericht sind derzeit auf Englisch.

Was am 2. Dezember 2026 wirklich abläuft

Artikel 50 Abs. 2 verpflichtet Anbieter generativer KI-Systeme, die Ausgaben ihrer Systeme in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert zu kennzeichnen. Gemeint sind keine sichtbaren Labels, sondern in die Datei eingebettete Provenance-Informationen — in der Praxis vor allem C2PA Content Credentials und IPTC-Metadaten.

Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, greift genau diese eine Pflicht erst am 2. Dezember 2026. Das ist der vollständige Inhalt der Frist. Sie erfasst nicht die Systeme, die seit dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht werden — für sie gilt Abs. 2 von Anfang an. Und sie erfasst keinen anderen Absatz des Artikels 50: nicht die Chatbot-Offenlegung des Abs. 1, nicht die Deepfake- und Text-Kennzeichnung des Abs. 4.

Wer also im August 2026 einen Chatbot ohne Hinweis betreibt, ist nicht „noch in der Übergangsfrist“. Er verfehlt eine Pflicht, die bereits gilt.

Vom 2. August zum 2. Dezember: die Daten im Überblick

DatumWas passiert
24. Juli 2026Der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
27. Juli 2026Der Digital Omnibus tritt in Kraft: Fristen des Hochrisiko-Regimes werden verschoben — Artikel 50 bleibt unberührt.
29. Juli 2026Das KI-MIG tritt in Kraft. Die Bundesnetzagentur wird zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung in Deutschland.
2. August 2026Artikel 50 gilt vollständig: Abs. 1 (Chatbot-Offenlegung), Abs. 2 (maschinenlesbare Kennzeichnung für neu in Verkehr gebrachte Systeme), Abs. 4 (Deepfakes, KI-Texte). Der Bußgeldrahmen des Art. 99 Abs. 4 Buchst. g ist anwendbar.
2. Dezember 2026Ende der Übergangsfrist des Art. 50 Abs. 2 für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Sonst ändert sich an diesem Tag nichts.

Was der Digital Omnibus verschoben hat — und was nicht

Ein Teil der Verwirrung stammt aus dem Juli 2026. Die Verordnung (EU) 2026/1744 — der „Digital Omnibus“ zur KI — hat die Fristen des Hochrisiko-Regimes der KI-Verordnung verschoben, und diese Nachricht wurde vielerorts zu „die KI-Verordnung ist verschoben“ verkürzt. Den Artikel 50 hat der Omnibus unberührt gelassen: Die Transparenzpflichten galten wenige Tage nach seinem Inkrafttreten planmäßig ab dem 2. August 2026 — und der 2. Dezember 2026 galt als Stichtag für die Alt-System-Kennzeichnung bereits unabhängig vom Omnibus.

Wer eine Zusammenfassung liest, die etwas anderes behauptet, sollte auf das Datum der Quelle achten: Texte, die auf früheren Verhandlungsständen beruhen, sind an dieser Stelle regelmäßig überholt. Maßgeblich ist der im Amtsblatt vom 24. Juli 2026 veröffentlichte Text.

Was seit dem 2. August 2026 bereits gilt

Chatbot-Offenlegung (Abs. 1). Wer ein KI-System für die direkte Interaktion mit Menschen betreibt, muss die Information „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion“ in „klarer und eindeutiger Weise“ bereitstellen (Abs. 5). Nach den Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 genügen ein Hinweis in den AGB, ein Bot-Name oder ein Roboter-Symbol allein regelmäßig nicht. Was das für ein konkretes Chat-Widget bedeutet, zeigt unsere Seite zur Chatbot-Kennzeichnungspflicht.

Deepfakes und KI-Texte (Abs. 4). Auch die sichtbare Offenlegung KI-generierter oder -manipulierter Inhalte kennt keine Dezember-Frist. Wie die Kennzeichnung praktisch aussieht — einschließlich der offiziellen Annex-I-Icons der Kommission — steht auf unserer Seite zum Kennzeichnen von KI-Bildern.

Der Bußgeldrahmen. Verstöße gegen Artikel 50 können seit dem 2. August 2026 nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g mit Geldbußen von bis zu 15 Mio. € oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist; für KMU einschließlich Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6). Zuständig in Deutschland ist die Bundesnetzagentur.

Warum „wir warten bis Dezember“ schon jetzt ein Risiko ist

Das ist keine Prognose über Bußgeldwellen, sondern eine Beschreibung der Rechtslage: Die Pflichten, die der 2. Dezember nicht abdeckt, sind genau die von außen sichtbaren. Ob ein Chatbot sich zu erkennen gibt, lässt sich mit einem Browserfenster prüfen — von einer Behörde, einem Mitbewerber oder einem Journalisten, heute. Die Bundesnetzagentur kann die Transparenzpflichten seit dem 2. August 2026 durchsetzen.

Hinzu kommt ein Dokumentationsproblem: Was Ihre Website an einem bestimmten Tag tatsächlich gezeigt hat, lässt sich rückwirkend nur mit eigenen, datierten Belegen darlegen. Wer bis Dezember wartet, wartet auch vier Monate mit der Beweissicherung für einen Zeitraum, in dem die Pflichten bereits galten.

Bis zum 2. Dezember: was Betreiber konkret tun sollten

Ob ein einzelnes System als „vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht“ gilt, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein — diese Einordnung gehört in qualifizierte Beratung.

Häufige Fragen

Gibt es bis zum 2. Dezember 2026 eine allgemeine Schonfrist?

Nein. Die Transparenzpflichten des Artikels 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) gelten seit dem 2. August 2026 und sind seither durchsetzbar. Der 2. Dezember 2026 betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 — und auch die nur für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Alle übrigen Pflichten, insbesondere die Chatbot-Offenlegung (Abs. 1) und die Kennzeichnung von Deepfakes und KI-Texten (Abs. 4), gelten bereits.

Für welche Systeme gilt die Frist des 2. Dezember 2026?

Nur für generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Für sie greift die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2) erst am 2. Dezember 2026. Systeme, die seit dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen ihre Ausgaben von Anfang an maschinenlesbar kennzeichnen — etwa über C2PA Content Credentials oder IPTC-Provenance-Metadaten.

Hat der Digital Omnibus den Artikel 50 verschoben?

Nein. Die Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus“), veröffentlicht im Amtsblatt am 24. Juli 2026 und in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat Fristen des Hochrisiko-Regimes verschoben, den Artikel 50 aber unberührt gelassen. Für die Transparenzpflichten ändert der Omnibus nichts — maßgeblich ist der im Amtsblatt veröffentlichte Text, nicht ältere Verhandlungsstände.

Welche Bußgelder sind seit dem 2. August 2026 möglich?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Artikels 50 können nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO mit Geldbußen von bis zu 15 Mio. € oder bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU einschließlich Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6). Zuständig in Deutschland ist die Bundesnetzagentur, seit Inkrafttreten des KI-MIG am 29. Juli 2026.

Was bedeutet „maschinenlesbar gekennzeichnet“ konkret?

In der Praxis vor allem: in die Datei eingebettete Provenance-Informationen wie C2PA Content Credentials oder IPTC-Metadaten. Entscheidend ist die gesamte Auslieferungskette — Bildpipelines und CDNs entfernen eingebettete Metadaten häufig bei der Optimierung. Es zählt deshalb nicht, was ein System erzeugt, sondern was beim Besucher tatsächlich ankommt.

Quellen

Diese Seite ordnet die Rechtslage zur Orientierung ein. Sie ist keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die oben verlinkten Verordnungstexte. Wo Ihre Situation nicht eindeutig ist, gehört sie in qualifizierte Beratung.

Wo stehen Sie heute — nicht erst im Dezember?

Der Scan besucht Ihre Startseite wie ein Erstbesucher, befragt Ihren Chatbot, liest die Metadaten einer Medien-Stichprobe und versiegelt die Belege — Screenshots, Zeitstempel, Hash-Manifest. Kostenlos, ohne Registrierung. Der Bericht ist auf Englisch.

Kostenlosen Scan starten