Bußgelder der KI-Verordnung: was Artikel 99 tatsächlich vorsieht
Die Sanktionen der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) stehen in Artikel 99 — und sie sind gestaffelt: Die Obergrenze hängt davon ab, welche Pflicht verletzt wurde. Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Artikels 50, also die KI-Kennzeichnungspflicht, die seit dem 2. August 2026 gilt, nennt Art. 99 Abs. 4 Buchst. g die Grenze: Geldbußen von bis zu 15 Mio. € oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Diese zwei Zahlen werden überall zitiert, meist mit einem Ausrufezeichen dahinter. Diese Seite verzichtet darauf. Sie erklärt stattdessen die Mechanik, die in den Zusammenfassungen regelmäßig fehlt: die Regel, die für KMU den niedrigeren Betrag ansetzt, die Frage, wer das Bußgeld überhaupt verhängt — und warum die genannten Beträge Obergrenzen sind, keine Tarife. Eine ausführlichere englische Fassung dieser Seite gibt es ebenfalls.
Hinweis: Benutzeroberfläche und Scan-Bericht sind derzeit auf Englisch.
Die Obergrenze für Verstöße gegen Artikel 50
Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Artikels 50 nennt Art. 99 Abs. 4 Buchst. g die Obergrenze; für KMU und Start-ups enthält Abs. 6 eine eigene Regel:
| Verstoß | Obergrenze | Grundlage |
|---|---|---|
| Pflichten von Anbietern und Betreibern, einschließlich der Transparenzpflichten des Art. 50 | Bis 15 Mio. € oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes — der höhere Betrag | Art. 99 Abs. 4 Buchst. g |
| KMU und Start-ups | Dieselben Beträge und Prozentsätze — aber der jeweils niedrigere | Art. 99 Abs. 6 |
Zur zeitlichen Einordnung: Die Pflichten des Artikels 50 gelten seit dem 2. August 2026, eine allgemeine Schonfrist gibt es nicht. Die einzige Ausnahme ist eng gefasst: Die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 greift bei generativen Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, erst am 2. Dezember 2026 — alle übrigen Pflichten, von der Chatbot-Offenlegung bis zur Kennzeichnung von Deepfakes und KI-Texten, gelten bereits. Der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026) hat Fristen im Hochrisiko-Bereich verschoben, Artikel 50 aber unberührt gelassen.
Für KMU gilt der niedrigere Betrag
Art. 99 Abs. 6 ist ein einziger Satz und kehrt die Rechnung für kleine Unternehmen um: Für KMU einschließlich Start-ups gilt bei jeder Stufe der jeweils niedrigere Wert aus Festbetrag und Umsatzprozentsatz. Zwei Beispiele zeigen, was das bedeutet:
- Ein Konzern mit 2 Mrd. € Jahresumsatz: Der höhere Wert aus 15 Mio. € und 3 % (60 Mio. €) ist maßgeblich — die Obergrenze liegt bei 60 Mio. €.
- Ein KMU mit 2 Mio. € Jahresumsatz: Der niedrigere Wert aus 15 Mio. € und 3 % (60.000 €) ist maßgeblich — die Obergrenze liegt bei 60.000 €.
Daraus folgt zweierlei. Die Schlagzeile „15 Millionen Euro“ beschreibt die Lage eines Zehn-Personen-Unternehmens nicht; dessen gesetzliche Obergrenze ist ein Prozentsatz des eigenen Umsatzes. Und: Abs. 6 ist eine Kappung der Sanktion, keine Befreiung von der Pflicht — eine Ausnahme von Artikel 50 selbst gibt es für kleine Unternehmen nicht.
Wer das Bußgeld verhängt
In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig: Mit dem KI-MIG, dem Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz, in Kraft seit dem 29. Juli 2026, ist sie zentrale Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung. Die Transparenzpflichten des Artikels 50 kann sie seit dem 2. August 2026 durchsetzen.
Obergrenzen, keine Tarife
Die Beträge in der Tabelle sind Obergrenzen, keine Tarife: Sie benennen, was ein Bußgeld höchstens erreichen darf, nicht, was es im Regelfall beträgt. Der tatsächliche Betrag wird im Einzelfall bemessen. Maßgeblich dafür ist der Wortlaut des Art. 99, der unten als Quelle verlinkt ist — nicht diese oder eine andere Zusammenfassung. Wie Ihre konkrete Situation zu bewerten wäre, gehört in qualifizierte Beratung.
Was einem Bußgeld vorausgehen kann
Wie die Bundesnetzagentur ihre neue Aufsichtsrolle konkret ausfüllen wird, lässt sich so kurz nach Geltungsbeginn noch nicht aus der Praxis belegen. In der behördlichen Marktüberwachung generell beginnt ein Verfahren typischerweise nicht mit einem Bußgeldbescheid: Der übliche erste Schritt ist ein Auskunftsersuchen, dem — wenn die Behörde eine Lücke sieht — eine Abhilfeanordnung mit Frist folgen kann. Ob und wie ein konkretes Verfahren nach der KI-Verordnung so verläuft, gehört in qualifizierte Beratung.
Wo ein Verfahren so beginnt, ist der entscheidende Moment nicht der Bescheid, sondern das Schreiben davor — und die Frage, was Sie darauf antworten können.
Die Beweisfrage: Was war wann sichtbar?
Artikel 50 unterscheidet sich von den meisten Compliance-Themen dadurch, dass Verstöße von außen sichtbar sind. Eine Behörde — oder ein Mitbewerber — öffnet die Website, startet den Chat, sieht sich veröffentlichte Inhalte an und macht datierte Screenshots. Trifft später ein Auskunftsersuchen ein, lautet die eigentliche Frage: Was hat Ihre Website an diesem Tag tatsächlich gezeigt? Rückwirkend lässt sich das nur mit eigener Dokumentation beantworten.
Genau diese Dokumentation erstellt DisclosureProof. Der Scan besucht Ihre Website wie ein Erstbesucher, öffnet das Chat-Widget, stellt die Kontrollfrage „Are you an AI?“, liest die Metadaten einer Stichprobe veröffentlichter Medien und dokumentiert sichtbare Kennzeichnungen. Screenshots und Hash-Manifest werden versiegelt; die Unversehrtheit der versiegelten Belege kann jeder Dritte unabhängig auf der öffentlichen Verifikationsseite prüfen. Die Befunde heißen festgestellt, nicht festgestellt oder AUFFÄLLIG — ein „nicht festgestellt“ ist kein Verstoß-Urteil, und ein „konform“ werden Sie im Bericht nicht finden: Ein externer Scan kann Konformität nicht bescheinigen, er dokumentiert, was ein Besucher sehen konnte — warum wir das grundsätzlich so halten.
Was dieser Text nicht ist
Dieser Text ist keine Rechtsberatung, keine Risikoanalyse für Ihren Einzelfall und keine Prognose, wie eine Behörde entscheiden wird. Er referiert die Bußgeldvorschriften, wie sie im Verordnungstext stehen, und verlinkt diesen als maßgebliche Quelle. Ob Ihre Systeme unter Artikel 50 fallen, ob eine Ausnahme greift und wie Ihre konkrete Situation zu bewerten ist, gehört in qualifizierte Beratung. Was dieser Text leisten soll: die Mechanik so zu erklären, dass Sie im Beratungsgespräch die richtigen Fragen stellen können.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen gegen Artikel 50?
Nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO bis zu 15 Mio. € oder bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU einschließlich Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6). Beides sind Obergrenzen, keine festen Tarife: Der tatsächliche Betrag wird im Einzelfall bemessen.
Gilt für kleine Unternehmen eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht?
Nein. Artikel 50 gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Art. 99 Abs. 6 KI-VO senkt für KMU und Start-ups lediglich die Bußgeldobergrenze: Statt des höheren gilt der jeweils niedrigere Betrag aus Festbetrag und Umsatzprozentsatz. Das ist eine Kappung der Sanktion, keine Befreiung von der Pflicht.
Wer verhängt Bußgelder nach der KI-Verordnung in Deutschland?
Die Bundesnetzagentur. Mit dem KI-MIG (Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz), in Kraft seit dem 29. Juli 2026, ist sie die zentrale Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung in Deutschland. Die Transparenzpflichten des Artikels 50 kann sie seit dem 2. August 2026 durchsetzen.
Gibt es eine Schonfrist bis zum 2. Dezember 2026?
Nein, keine allgemeine. Die Transparenzpflichten des Artikels 50 gelten seit dem 2. August 2026. Der 2. Dezember 2026 betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 bei generativen Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Chatbot-Offenlegung und die Kennzeichnung von Deepfakes und KI-Texten gelten bereits — der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) hat Artikel 50 unberührt gelassen.
Steht am Anfang eines Verfahrens gleich ein Bußgeld?
Wie die Behörden Verfahren nach der KI-Verordnung konkret führen werden, lässt sich so kurz nach Geltungsbeginn noch nicht aus der Praxis belegen. In der behördlichen Marktüberwachung generell ist der übliche erste Schritt ein Auskunftsersuchen, dem eine Abhilfeanordnung mit Frist folgen kann. Die Beträge des Art. 99 sind Obergrenzen, keine festen Tarife; der tatsächliche Betrag wird im Einzelfall bemessen. Wie ein konkretes Verfahren verläuft, gehört in qualifizierte Beratung.
Quellen
- Art. 99 KI-VO im Wortlaut (Sanktionen: Obergrenzen, KMU-Regel)
- Art. 50 KI-VO im Wortlaut (die Transparenzpflichten, an die die Bußgelder anknüpfen)
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung vom 29. Juli 2026 zum Inkrafttreten des KI-MIG und zur neuen Aufsichtsrolle
- Verordnung (EU) 2026/1744 (EUR-Lex) — der Digital Omnibus, der Artikel 50 unberührt gelassen hat
Diese Seite referiert die Sanktionsvorschriften zur Orientierung. Sie ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der oben verlinkte Verordnungstext, und über konkrete Beträge entscheiden die nationalen Behörden im Einzelfall. Wo Ihre Situation nicht eindeutig ist, gehört sie in qualifizierte Beratung.
Was zeigt Ihre Website einem Besucher?
Der Scan besucht Ihre Startseite wie ein Erstbesucher, befragt Ihren Chatbot und versiegelt die Belege — Screenshots, Zeitstempel, Hash-Manifest. Kostenlos, ohne Registrierung. Der Bericht ist auf Englisch.
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